DEHOGA Brandenburg e.V.
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©DEHOGA 03/2023
Restaurants, Bistros und Cafés, die Speisen zum Mitnehmen in Einwegkunststoffverpackungen und/oder Getränke in Einwegbechern verkaufen, sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, diese jeweils auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als die Ware in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen und die Mehrwegverpackung darf auch ansonsten nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Es ist erlaubt, die Mehrwegverpackung nur gegen ein Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe dann wieder ausgezahlt wird.
Viele unserer Betriebe vermeiden bereits Einwegartikel und setzen Alternativen zu Plastikprodukten ein. Die neue Verpflichtung, dass Restaurants, Caterer, Imbisse und Cafés ihren Gästen ab 2023 bei der Verwendung von sogenannten "Einwegkunststofflebensmittelverpackungen" oder "Einweggetränkebechern" alternativ eine Mehrwegvariante anbieten müssen, ist für unsere Branche jedoch mit viel Aufwand und Kosten verbunden. Jetzt geht es darum, möglichst anbieter- und kundenfreundliche Lösungen zu finden.
Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten für die Gastronomie, Essen in Mehrweggefäßen auszugeben. Im Wesentlichen sind dies: Die Nutzung eigener Mehrweggefäße des Gastronomiebetriebs ggf. auch im Verbund mit mehreren gastronomischen Betrieben, die Beteiligung des Betriebes an Mehrweg-Poolsystemen eines Dienstleisters sowie das Befüllen der von Gästen mitgebrachten Gefäße. Die Gastronomen können dabei die für ihren Betrieb passende/n Lösung/en grundsätzlich selbst wählen, allerdings eingeschränkt hinsichtlich der Befüllung kundeneigener Behälter.
Eine Empfehlung zu den unterschiedlichen Anbietern spricht der DEHOGA Bundesverband nicht aus. Die DEHOGA-Landesverbände bieten ihrerseits zum Teil Partnerschaften mit Vorteilen für DEHOGA-Mitglieder an. Eine Übersicht zu verschiedenen Mehrweg-Poolsystemanbietern in Deutschland kann hier abgerufen werden. (Stand März 2022). Die Liste ist nicht abschließend, sondern soll als erste Orientierung dienen. Mittlerweile gibt es weitere Anbieter, die Mehrweg(pool)lösungen anbieten.
In diesem Zusammenhang weisen wir zudem auf die neue Initiative Reusable To-Go (RTG) hin. Die Initiative hat sich zum Ziel gesetzt, für Food-Mehrwegsysteme national und international die Grundvoraussetzungen für eine verwendungsnahe und systemunabhängige Rückgabe für alle Ausgabestellen zu schaffen. Mit einem Pilotmarkt will die Initiative Reusable To-Go (RTG) die unkomplizierte Rückgabe von Food-Mehrwegsystemen in Deutschland testen.
Dem Beirat der Initiative gehören neben den Vertretern der nationalen Verbände Pro Mehrweg, Getränkefachgroßhandel, Arbeitskreis Mehrweg sowie den Initiatoren auch der DEHOGA Bundesverband an. Mit weiteren Verbänden findet ein enger Austausch statt. Begleitet und politisch unterstützt wird die Initiative zudem von den beiden Landesumweltministerien in Hessen und in Rheinland-Pfalz sowie einer unabhängigen Universitätsstudie im Auftrag der Ministerien.
Mehr dazu:
Die gastronomischen Betriebe stehen nicht nur vor der Herausforderung, für sie geeignete Verfahren zu finden, mit denen Mehrwegangebote – pflichtgemäß oder sogar darüber hinaus freiwillig – organisatorisch umgesetzt werden können. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung und Abläufe selbst müssen Lösungen gefunden werden. Insbesondere sind auch hier die Hygienevorschriften zu beachten. Dies gilt umso mehr, wenn die Gäste eigene Behältnisse mitbringen, die vor Ort befüllt werden sollen (z.B. Dosen, Boxen, Becher, Beutel, etc.).
Der Lebensmittelverband Deutschland hat zur Hygiene beim Umgang mit kundeneigenen Behältnissen sowie Mehrweg-Geschirre in Poolsystemen Merkblätter herausgegeben, an denen der DEHOGA Bundesverband neben weiteren Verbänden mitgewirkt hat.
Die Merkblätter gelten jeweils im Sinne des Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als anerkannte wirtschaftsseitige Leitlinie der Guten Verfahrenspraxis. Sie stellen eine bundesweit einheitliche Orientierung für die Anwender- und Überwachungspraxis dar.
Auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen erhalten zu können, müssen die Gäste/Kunden ausdrücklich hingewiesen werden. Gleiches gilt, wenn die Gäste eigene Mehrweggefäße zur Befüllung mitbringen können.
Wir haben entsprechende Vorlagen für Informationstafeln bzw. Informationsschilder erstellt. Sie sind in verschiedenen Ausführungen mit weißem oder grünem Hintergrund als pdf erhältlich. Sie können die für Sie bzw. Ihren Betrieb relevanten Hinweise selbst auswählen.
Ergänzt werden die Informationsschilder/-tafeln durch das DEHOGA-Merkblatt „Gästeinformation Mehrwegalternativen“ zu den rechtlichen Vorgaben zur Art und Weise der Bekanntgabe.
Die Hinweisschilder und das Merkblatt sind im DEHOGA-Shop erhältlich.
Nachfolgend finden Sie weitere Informationen/Merkblätter zur Umsetzung der zum 1. Januar 2023 geltenden Mehrwegverpackungspflicht.
WICHTIGER HINWEIS ZUR NUTZUNG DER MERKBLÄTTER:
Der zwischen Bund und Ländern abgestimmte „Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz (VerpackG)" wurde veröffentlicht.
Herausgeber ist die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall. Erarbeitet wurde der Leitfaden von den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig Holstein sowie dem Umweltbundesamt. Der LAGA-Leitfaden will den von der Mehrwegangebotspflicht betroffenen Adressaten und sonstigen Akteuren Hilfe bieten und dazu beitragen, den Vollzug zu vereinheitlichen. Er löst aber nicht alle Fragen, die sich in der Praxis stellen.
Die LAGA bestätigt einige der vom DEHOGA vertretenen Positionen zu bestimmten Umsetzungsfragen, weicht in anderen jedoch ab und legt die rechtlichen Regelungen sehr weit aus. Der Leitfaden wurde vom LAGA zudem zwischenzeitlich mit Änderungen ausgetauscht. Inwieweit er eine verbindliche Grundlage für einen Vollzug sein kann, ist derzeit unklar. Betriebe des Gastgewerbes sollten ihre derzeitige Praxis zu den Mehrwegangebotspflichten dennoch umgehend überprüfen.