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Lebensmittelhygiene

DEHOGA-Hygienepaket inkl. CD-ROM

Mit den Checklisten für die täglichen, wöchentlichen und monatlichen Kontrollen, lassen sich die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflichten praktisch und einfach erfüllen. So wird es jedem gastgewerblichen Unternehmer ein ganzes Jahr ermöglicht, optimale Hygiene zu gewährleisten. DEHOGA-Mitglieder sparen 22 Euro!

Lebensmittelhygiene

Hygiene hat im Gastgewerbe oberste Priorität. Der DEHOGA bekennt sich ausdrücklich zur Einhaltung der zu Recht strengen Lebensmittelhygieneregelungen. Mitarbeiterschulungen, Hygieneleitlinien und Themenbroschüren belegen, dass der Verband ein vitales Interesse daran hat, hygienische Missstände zu verhindern. Jeder Gastwirt, der Hygiene-Mängel zu verantworten hat, schädigt nicht nur sein Geschäft, sondern das Image der gesamten Branche.

Die immer wieder diskutierte Veröffentlichung von Ergebnissen der Lebensmittelkontrolle – egal ob in Form eines Smileys, einer Ampel oder eines Barometers – birgt nach Ansicht des DEHOGA jedoch die große Gefahr, dass Gastronomen auf Dauer stigmatisiert werden.

Bei gravierenden Hygieneverstößen bietet das geltende Recht bereits heute ausreichend Sanktionsmöglichkeiten. Dieses Instrumentarium muss im Sinne eines nachhaltigen Verbraucherschutzes voll ausgeschöpft werden.

Betriebe dürfen nicht leichtfertig an den öffentlichen Pranger gestellt werden. Eine zeitnahe Rehabilitierung wäre aufgrund der mangelnden personellen Ausstattung bei den Lebensmittelkontrolleuren auch meist nicht möglich. Aus Sicht des DEHOGA müssen daher die Pläne rund um das geplante Hygienefarbbarometer endlich vom Tisch. Es ist völlig unverhältnismäßig und rechtlich bedenklich, dass in Restaurants das Ergebnis einer Momentaufnahme über Wochen und Monate zum Aushang kommen soll, obwohl längst alle Mängel beseitigt sind.

Der DEHOGA hat auch kein Verständnis für die im Rahmen der Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes in Kraft getretene Regelung, die die Veröffentlichung des Ergebnisses von sog. Lebensmittelkontrollen vorsieht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bevor weitergehende Transparenzsysteme geschaffen werden, bedarf es zunächst einer rechtskonformen Umsetzung des § 40 Abs. 1a LFGB. Der DEHOGA hält es daher für geboten, die zahlreichen noch offenen Rechtsfragen erst zu klären, bevor mit einer neuen Rechtsgrundlage weitere Spielräume für die Veröffentlichungen der Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen gegeben werden.

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