DEHOGA Brandenburg e.V.

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Die Satzung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes Brandenburg e.V.

§ 1 Name Rechtsform und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „Deutscher Hotel- und Gaststättenverband Brandenburg e.V.“. Er ist ein eingetragener Verein.
  2. Er ist der Zusammenschluss der Mitglieder im Land Brandenburg.
  3. Sitz des Verbandes und Gerichtsstand ist Potsdam.

§ 2 Zweck

  1. Aufgabe des Verbandes und seiner Gliederungen ist es, seine Mitglieder in allen fachlichen und rechtlichen Fragen zu informieren und zu beraten, insbesondere seine Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten arbeitsgerichtlich zu vertreten sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern.
  2. Er übt gesetzlich vorgesehene Vorschlags- und Benennungsrechte aus und berät die gesetzgebenden Körperschaften und die Behörden bei der Erfüllung sozialpolitischer Aufgaben.
  3. Der Verband arbeitet mit anderen Verbänden und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, zusammen. Er kann sich insbesondere mit Verbänden, die den satzungsmäßigen Zielen und denen des Berufsstandes nicht entgegenstehen, zusammenschließen.
  4. Der Verband schließt als Interessenvertreter nur seiner Mitglieder mit Tarifbindung mit den jeweiligen Gewerkschaften alle Tarifverträge ab. Er wirkt unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Notwendigkeit an der Erhaltung des Arbeitsfriedens mit und sorgt mit allen zulässigen Mitteln für solidarischen Zusammenhalt der Mitglieder mit Tarifbindung bei drohenden oder ausgebrochenen Arbeitskämpfen. Mitglieder ohne Tarifbindung werden durch seine Tarifverhandlungen, Tarifabschlüsse und Arbeitskämpfe nicht verpflichtet.
  5. Zur Wahrnehmung der Interessen des Verbandes sowie seiner Mitglieder im Wege der Führung von Rechtsstreitigkeiten vor den zuständigen Arbeits- und Landesarbeitsgerichten wird den gesetzlichen Vertretern des Verbandes kraft dieser Satzung die Prozessvollmacht im Sinne des § 11 ArbGG erteilt. Untervollmachten können erteilt werden. Eine Generalvollmacht wird bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten hinterlegt.
  6. Der Verband hat allgemein die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Berufsangehörigen zu fördern. Er hat in den Berufs- und Fachschulen sowie bei den überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen mitzuwirken und sie zu beraten. Der Verband benennt die Prüfungsausschussmitglieder in den gastgewerblichen Berufen für die Arbeitgeberseite. Er kann durch geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen den Berufsnachwuchs und sein Ansehen fördern.
  7. Durch geeignete Fachausstellungen, Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen soll das Ansehen des Gastgewerbes gefördert werden.
  8. Rechtsschutz für Verbandsmitglieder kann auf Antrag, der in Textform vorliegen muss, an das Präsidium gewährt werden, wenn ein übergeordnetes Brancheninteresse gegeben ist.
  9. Der Verband kann soziale Fürsorgeeinrichtungen für Verbandsmitglieder und ihre Angehörigen schaffen.
  10. Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Es gibt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie jede Personengesellschaft werden, die auf dem Gebiet des Hotel-, Gaststätten- und verwandten Gewerbes in Brandenburg eine selbständige oder leitende Tätigkeit ausüben.
    Die ordentliche Mitgliedschaft unterscheidet sich in eine Tarifmitgliedschaft und eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Ein ordentliches Mitglied muss dem Verband eine Erklärung darüber abgeben, die in Textform vorliegen muss, ob es als Tarifmitglied oder als OT-Mitglied zugeordnet werden will. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Für jeden Betrieb kann nur eine Person ordentliches Mitglied sein. Jede weitere Person kann außerordentliches Mitglied werden.
  3. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die beabsichtigen, im Verbandsgebiet ein Gaststättengewerbe zu betreiben (Existenzgründer). Mit Ausübung des Gaststättengewerbes geht die außerordentliche Mitgliedschaft in eine ordentliche über. Die Aufnahme des Geschäftsbetriebes ist dem Verband unverzüglich anzuzeigen. Stellt ein ordentliches Mitglied endgültig jegliche gastgewerbliche Tätigkeit ein, kann es außerordentliches Mitglied werden.
  4. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen werden, die die ideellen Ziele des Verbandes unterstützen. Die Fördermitgliedschaft verpflichtet zur Unterstützung und Einhaltung der verbandspolitischen Aufgaben und Ziele. Ausgeschiedenen Fördermitgliedern ist es untersagt, als außerordentliches Mitglied im Verband zu verbleiben, wenn mit der außerordentlichen Mitgliedschaft gewerbliche Interessen verbunden sind.
  5. Der Beitritt zum Verband erfolgt durch Abgabe einer Beitrittserklärung in Textform. Wird der Beitritt als ordentliches Mitglied erklärt ist anzugeben, ob eine Tarifmitgliedschaft oder eine OT-Mitgliedschaft gewollt ist. Über die Aufnahme in den Verband entscheidet das Präsidium.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

  1. Durch Beschluss des Präsidiums und Beirats können Mitglieder und natürliche Personen, die sich um das Gastgewerbe verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind zur beratenden Mitarbeit in einem bei der Verleihung zu bestimmenden Organ oder Gliederung des Verbandes berechtigt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Verbandes berechtigt, seine Einrichtungen zu benutzen und seine Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Außerordentliche Mitglieder sind dazu nur berechtigt, wenn sie einen Jahresbeitrag im Voraus entrichtet haben. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinsamen Interessen des Gastgewerbes zu fördern und die Aufgaben des Verbandes in jeder Weise zu unterstützen. Die Beschlüsse der Organe sind für die Mitglieder bindend.
  2. Alle ordentlichen Mitglieder haben im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandes Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen ihr Gewerbe betreffenden rechtlichen, wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Fragen. Sie haben Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtshilfe im Arbeitsrecht. Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtshilfe in verbandsfremden tarif- und arbeitskampfrechtlichen Angelegenheiten haben nur Tarifmitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben Anspruch auf rechtliche und wirtschaftliche Beratung in Bezug auf die Gründung ihres Betriebes.
  3. Bei Arbeitskämpfen, die der Verband bzw. einzelne Tarifmitglieder sowie andere Arbeitgeberverbände und deren Mitglieder mit Billigung des Verbandes führen, sind die Tarifmitglieder verpflichtet, solidarisch zusammenzustehen und die im jeweiligen Fall beschlossenen Maßnahmen durchzuführen.
  4. Alle Mitglieder haben dem Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben dienenden erforderlichen Informationen zu erteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt; dieser ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens sechs Monate vorher dem Verband schriftlich erklärt werden;
    2. durch Ausschluss; dieser kann auf schriftlichen Beschluss des Präsidiums nach Anhörung des Mitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Er kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied den Verbandszwecken zuwiderhandelt, wenn es sich weigert, ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen, oder wenn es länger als drei Monate mit der Beitragszahlung trotz Mahnung, die in Textform vorliegen muss, im Rückstand ist. Gegen den Beschluss des Präsidiums ist der Widerspruch bei der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung zulässig. Diese entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
    3. durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2,3; das Mitglied hat dem Verband die Betriebsaufgabe durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Die endgültige Einstellung jeglicher selbstständiger gastgewerblicher Tätigkeit ist dem Präsidium schriftlich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft endet mit Eingang der Anzeige oder des entsprechenden Nachweises. Das Mitglied kann in den vorgenannten Fällen auf Antrag seine ordentliche Mitgliedschaft in eine außerordentliche umwandeln.
    4. durch Tod.
  2. Mit Ende der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche an das Verbandsvermögen. Es bleibt jedoch verpflichtet, Beitragsrückstände zu begleichen.

§ 7 Organe

Organe des Verbandes sind die Delegiertenversammlung, das Präsidium und der Beirat.

§ 8 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne der Vorschriften des BGB. Sie tritt einmal im Geschäftsjahr zusammen.
  2. Die Delegiertenversammlung besteht aus:
    1. den Delegierten, die aus der Mitte aller aktiven Mitglieder des Verbandes entsandt werden,
    2. den Mitgliedern des Präsidiums.
      Nur diese sind teilnahme- und stimmberechtigt.
  3. Die Delegiertenversammlung beschließt über die:
    1. Wahl und Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten des Schatzmeisters, der Präsidiumsmitglieder für besondere Aufgaben, der Fachgruppenvorsitzenden;
    2. Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses;
    3. Wahl der Mitglieder der Schiedskommission gem. § 15 Abs. 3;
    4. Wahl der Kassenprüfer;
    5. Satzung und Satzungsänderungen;
    6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums;
    7. Feststellung des Haushaltsplanes und Genehmigung der im Haushaltsplan nicht vorgesehenen Ausgaben;
    8. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Erhebung besonderer Umlagen;
    9. Verfolgung von Ansprüchen gegen das Präsidium und gegen Beiratsmitglieder durch von der Delegiertenversammlung zu bestellende Bevollmächtigte;
    10. Auflösung des Verbandes (§ 21).
  4. Die Delegierten sollen dem Präsidium 4 Wochen vor der anberaumten Delegiertenversammlung gemeldet  werden.
  5. Die Delegiertenversammlung wird auf Beschluss des Präsidiums unter Angabe des Tagungsortes, der Versammlungszeit und der Tagesordnung vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten und Schatzmeister gemeinsam einberufen. Die Einberufung muss in Textform spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  6. In dringenden Fällen, die begründet sein müssen, kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
  7. Außerordentliche Delegiertenversammlungen beruft das Präsidium ein, wenn das Präsidium oder ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ihre Einberufung ist an keine Frist gebunden.
  8. Jede satzungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
  9. Der Präsident leitet die Delegiertenversammlung. Im Verhinderungsfall leitet sie der Vizepräsident.
  10. Anträge zur Delegiertenversammlung müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung an das Präsidium eingereicht werden. Antragsberechtigt sind das Präsidium, die Kreisverbände und die Fachgruppen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können mit Zustimmung der Delegiertenversammlung behandelt werden. Die Anträge sind den Teilnahme- und Stimmberechtigten mit der Einladung zur Versammlung zuzustellen.

§ 9 Das Präsidium

  1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, den Vorsitzenden der Fachgruppen und zwei Präsidiumsmitgliedern mit besonderen Aufgabenbereichen.
  2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes;
    2. die Feststellung der Grundsätze der Verbandspolitik unbeschadet der Rechte der Delegiertenversammlung; dazu zählen insbesondere tarifpolitische Belange;
    3. die Regelung der Geschäftsführung und Einstellung der Geschäftsführer;
    4. die Bestellung des Hauptgeschäftsführers;
    5. die Einberufung und Vorbereitung der Delegiertenversammlungen;
    6. die Ausführung der von der Delegiertenversammlung und den Fachgruppen gefassten Beschlüsse;
    7. die Erstellung des Jahresberichtes;  
    8. die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses;
    9. die Entsendung von Vertretern des Verbandes in andere Gremien und Organisationen;
    10. die Einrichtung von Ausschüssen;
    11. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
    12. die Entscheidung in Streitfällen zwischen Mitgliedern in Verbandsangelegenheiten.
  3. Vorstand im Sinne des BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Der Präsident vertritt den Verband nach außen allein. Im Fall seiner Verhinderung vertritt der Vizepräsident oder der Schatzmeister den Verband nach außen. Der Fall der Verhinderung braucht nach außen nicht nachgewiesen werden. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass eine Vertretung des Vereins durch den stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister nur erfolgt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  4. Der Präsident beruft das Präsidium zu seinen Sitzungen ein. Der Präsident muss eine Präsidiumssitzung anberaumen, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder dieses beantragen.
  5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Der Präsident leitet die Präsidiumssitzung. Im Falle seiner Verhinderung leitet sie der Vizepräsident.
  7. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  8. Die Sprecher der Ausschüsse haben auf den Präsidiumssitzungen Teilnahme- und Rederecht.
  9. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Ämter als Ehrenämter unentgeltlich aus. Über Aufwandsentschädigung und den Ersatz von Barauslagen entscheidet das Präsidium mit Zustimmung des Beirates.
  10. Das Präsidium darf sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben Berater beiordnen.

§ 10 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den Kreisvorsitzenden. Ihm sitzt der Vizepräsident vor.
  2. Der Beirat arbeitet an den branchenpolitischen Leitlinien und Zielen mit und formuliert diese gegenüber dem Präsidium. Er beschließt insbesondere über die:
    1. Entwicklung und Koordinierung regionaler Verbandstätigkeit;
    2. Genehmigung der vom Präsidium empfohlenen Arbeitskampfmaßnahmen;
    3. Genehmigung der vom Präsidium empfohlenen außerordentlichen Ausgaben, wenn diese 2% des Gesamtetats überschreiten;
    4. Zustimmung zur Überschreitung des Gesamtetats nach § 8 Abs. 3g der Satzung;
  3. Die Präsidiumsmitglieder haben auf den Beiratssitzungen Teilnahme- und Rederecht.
  4. Der Hauptgeschäftsführer oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, bei den Beiratssitzungen anwesend zu sein.
  5. Der Beirat tritt einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Er wird vom Vizepräsidenten mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
  6. Auf Antrag, der in Textform vorliegen muss, von mindestens einem Zehntel der Beiratsmitglieder ist eine außerordentliche Beiratssitzung einzuberufen. Diese hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages beim Präsidium stattzufinden.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Beiratssitzung ist beschlussfähig.
  8. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. Sämtliche Beiratsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Über Aufwandsentschädigungen und den Ersatz ihrer Barauslagen entscheidet der Beirat vorbehaltlich der Genehmigung durch das Präsidium.
  10. Der Beirat darf sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben Berater beiordnen.

§ 11 Fachliche Gliederung

  1. Die fachliche Gliederung besteht aus drei Fachgruppen. Sie beraten und betreuen ihre Mitglieder in Berufsangelegenheiten:
    1. Die Fachgruppe Gastronomie vertritt alle dem Verband angeschlossenen Schank- und Speisewirtschaften und deren verwandte Betriebe. 
    2. Die Fachgruppe Beherbergungsbetriebe vertritt alle dem Verband angeschlossenen Beherbergungsbetriebe. 
    3. Die Fachgruppe Berufsbildung vertritt alle dem Verband zugehörigen Ausbildungseinrichtungen und ausbildende Betriebe. Zum Vorsitzenden der Fachgruppe Berufsausbildung können auch außerordentliche Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Außerordentliche Mitglieder besitzen ausschließlich das passive Wahlrecht.
  2. Jede Fachgruppe kann sich durch Beschluss selbst in Gliederungen unterteilen. 
  3. Die Geschäfte der jeweiligen Fachgruppen führt der Vorsitzende. Er ist nicht berechtigt, den Verband finanziell zu vertreten oder zu verpflichten. Er hat die seine Fachgruppe betreffenden Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen und soweit nicht selbst Abhilfe geschaffen werden kann, diese dem Beirat und dem Präsidium zu unterbreiten.

§ 12 Regionale Gliederung

  1. Die Regionalgliederung  besteht aus den Reiseregionen im Land Brandenburg. Sie betreuen ihre Mitglieder und vertreten diese auf Orts- und Regionalebene gegenüber den politischen Gremien.

  2. Die Mitglieder in den jeweiligen Kreisverbänden wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, mindestens bestehend aus dem Kreisvorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenwart. Dieser führt die  Geschäfte des jeweiligen Kreisverbandes. Er ist nicht berechtigt, den Landesverband finanziell zu vertreten oder zu verpflichten. Er hat die seinem Kreis betreffenden Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen und, soweit im Kreisverband nicht selbst Abhilfe geschaffen werden kann, diese dem jeweiligen Ausschuss, der jeweiligen Fachgruppe oder dem Beirat zu unterbreiten. 
  3. In den Kreisverbänden ist jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten.
  4. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend. Näheres regelt eine vom Beirat zu erstellende Kreisverbandsordnung.

§ 13 Bildung von Ausschüssen

  1. Für spezielle branchenpolitische Aufgaben können vom Präsidium Ausschüsse gebildet werden. Sie haben gegenüber dem Präsidium beratende Funktion. Ihnen können Berater ohne Stimmrecht beigeordnet werden.
  2. Die Tarifkommission ist ständiger Ausschuss des Verbandes. Sie führt die Tarifverhandlungen und legt im Einvernehmen mit dem Präsidium die Grundsätze der Tarifpolitik fest. In sie dürfen nur Tarifmitglieder berufen werden. 
  3. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Sie geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 14 Beschlussfassung, Wahlen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Betreffen Beschlüsse tarifrechtliche Angelegenheiten, sind nur Tarifmitglieder stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag kann geheime Abstimmung beschlossen werden.
  3. Alle Wahlen sind geheim durch Abgabe von Stimmzetteln in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Sie müssen für jede Funktion einzeln durchgeführt werden. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann per Akklamation abgestimmt werden, wenn nicht ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl verlangt. 
  4. Eine Wahlperiode in allen Verbandsorganen und Gliederungen beträgt vier Jahre, jeweils bis zum Ende der Delegiertenversammlung oder Mitgliederversammlung. Eine einmalige Wiederwahl für dieselbe Funktion ist zulässig. Weitere Wiederwahlen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 
  5. Das aktive und passive Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes.
  6. Ordentliche Mitglieder können sich nur durch Vollmacht von einem ordentlichen Mitglied vertreten lassen und ihr Stimmrecht delegieren. Es kann nur eine Vollmacht, die in Textform vorliegen muss, erteilt werden. Ein ordentliches Mitglied darf nicht mehr als drei Vollmachten auf sich vereinigen. Ein Delegierter kann sich nur durch Vollmacht, die in Textform vorliegen muss, von einem Delegierten vertreten lassen.
  7. Das passive Wahlrecht genießen alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes. Ist ein Mitglied eine juristische Person, so sind deren gesetzliche Vertreter oder die Bevollmächtigten einer juristischen Person wie das ordentliche Mitglied zu behandeln.
  8. Wählbar zum Präsidenten sind nur solche Mitglieder, die eine selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes ausüben. Wählbar sind auch solche Personen, die eine leitende Tätigkeit in einem Mitgliedsbetrieb ausüben.   
  9. Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht ist die laufende Beitragszahlung. Diese ist  bis zum letztfälligen Quartalsende vom Mitglied nachzuweisen.
  10. Das vorgeschlagene Mitglied hat sofort seine Bereitschaft zur Kandidatur zu erklären. Nicht anwesende Mitglieder müssen vor der Wahl ihrer Bereitschaft zur Kandidatur sowie ihr Einverständnis zur Annahme einer eventuellen Wahl in Textform erklärt haben.
  11. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird ein solches Ergebnis nicht erzielt, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben durchzuführen.
  12. Wahlanfechtungen müssen innerhalb einer Woche nach erfolgter Wahl dem Präsidium in Textform unter Angabe der Anfechtungsgründe zugegangen sein. Die Entscheidung über eine Wahlanfechtung trifft der Wahlprüfungsausschuss binnen einer Woche nach ihrem Eingang.
  13. Der Wahlprüfungsausschuss ist durch jede Delegiertenversammlung, auf der Wahlen stattfinden zu wählen. Er besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern. Seine Aufgaben erlöschen spätestens bei Neuwahl des nächsten Wahlprüfungsausschusses, der dann noch anhängige Verfahren abzuwickeln hat.
  14. Die Wahl der Kreisvorstände erfolgt auf der Mitgliederversammlung der Kreisverbände in entsprechender Anwendung des § 14.

§ 15 Rücktritt und Abberufung vom Amt

  1. Mitglieder des Präsidiums, des Beirates, der Kreisvorstände und der fachlichen Gliederungen können mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des betreffenden Gremiums mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt suspendiert werden, wenn sie schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzen. Der Betroffene ist hierbei nicht stimmberechtigt.
  2. Das Präsidium und der Beirat müssen den Antrag auf Abberufung vom Amt auf der nächstfolgenden Delegiertenversammlung  stellen. 
  3. Vor der Abberufung vom Amt tagt eine Schiedskommission. Sie besteht aus dem Hauptgeschäftsführer, einem Justiziar des Verbandes und drei ordentlichen Mitgliedern. Der Justiziar übernimmt den Vorsitz. Sie hat die Aufgabe, die Gründe, die zur Abberufung vom Amt führen sollen, zu überprüfen. Sie schlägt danach eine Entscheidung vor.
  4. Die Delegiertenversammlung sowie die fachlichen Versammlungen entscheiden nach Anhörung der Empfehlung der Schiedskommission mit einer Zwei Dritteln Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Der Betroffene ist hierbei nicht stimmberechtigt.
  5. Wird ein Funktionsträger vor Ablauf der Wahlperiode abberufen oder tritt er zurück, so erfolgt die Nachwahl innerhalb der Wahlperiode gemäß § 14, jedoch nur für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode.
  6. Entfallen bei einem Präsidiumsmitglied oder Mitglied eines Kreisvorstandes die Voraussetzungen zum Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft innerhalb der Wahlperiode, so scheidet es mit dem Ende der nächstfolgenden Delegiertenversammlung oder Mitgliederversammlung aus. Diese kann es jedoch für die verbleibende Wahlperiode im Amt bestätigen. Ansonsten ist eine Neuwahl gemäß § 14 vorzunehmen,jedoch nur für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode.

§ 16 Geschäftsführung des Verbandes

  1. Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Hauptgeschäftsstelle mit einem Hauptgeschäftsführer
  2. Das Präsidium kann weitere, mit Geschäftsführern oder Geschäftstellenleitern besetzte Geschäftsstellen einrichten. Die Geschäftsführer und Geschäftstellenleiter sind an allen Veranstaltungen des Verbandes teilnahmeberechtigt. Näheres regelt ein Präsidiumsbeschluss.
  3. Die Geschäftsführung gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 17 Beiträge

  1. Der Verband erhebt Mitgliedsbeiträge aufgrund einer von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragsordnung. 
  2. Ein Teil des Beitragsaufkommens kann den Kreisverbänden zur Finanzierung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben überlassen werden (Rücklaufgelder). Näheres regelt ein Beschluss der Delegiertenversammlung.

§ 18 Haushaltsführung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Das Präsidium hat zum Schluss eines Geschäftsjahres in Textform Rechnung zu legen und einen Haushaltsplan für das jeweils folgende Geschäftsjahr aufzustellen.
  3. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode drei ordentliche Mitglieder zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Delegiertenversammlung vorzulegen. 

§ 19 Protokollierung der Sitzungen

  1. Über alle Sitzungen der Delegiertenversammlung, des Beirates, des Vorstandes und des Präsidiums ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Die Protokolle sind den Mitgliedern der jeweiligen Gremien unverzüglich zuzustellen.

§ 20 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können vom Präsidium oder vom Beirat oder von einem Zehntel der Mitglieder in Textform gestellt werden. Die Delegiertenversammlung kann über Anträge auf Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

§ 21 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung (Auflösungsversammlung) mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Delegierten erfolgen.
  2. Die Auflösungsversammlung entscheidet über das vorhandene Verbandsvermögen mit  Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Delegierten.
  3. Bei Auflösung des Verbandes sind die Beiträge bis zum Schluss des Kalenderjahres zu entrichten. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Delegiertenversammlung in Kraft.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Delegiertenversammlung in Kraft.

Potsdam, 27. März 2023