DEHOGA Brandenburg e.V.

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Beitragsordnung des Hotel- und Gaststättenverbandes Brandenburg e.V.

§ 1 Beitrag

  1. Der Hotel- und Gaststättenverband Brandenburg e. V. erhebt einen Mitgliedsbeitrag zur Finanzierung seiner Arbeit im Rahmen seiner Aufgaben im Sinne des § 2 der Satzung des Verbandes.
  2. Jedes Mitglied ist gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des Hotel- und Gaststättenverbandes Brandenburg e.V. verpflichtet, den in § 2 dieser Beitragsordnung festgelegten Beitrag und zum gemäß § 5 dieser Beitragsordnung bezeichneten Termin zu zahlen.

§ 2 Beitragshöhe

  1. Gemäß Satzung des Hotel- und Gaststättenverbandes Brandenburg e.V. gibt es ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Die Beitragshöhe für ordentliche Mitglieder ergibt sich aus der nachfolgenden Beitragstabelle. Der Maßstab der Beitragsstufen ist dabei die Anzahl der Vollbeschäftigten gemäß § 3.
  3. Gemäß Beschluss vom 27.03.2023 ist im Mitgliedsbeitrag eine Rechtsschutzversicherung (Ab 2023 anteilmäßig. In 2024 erstmals voller Jahresbeitrag) inkludiert.

    Beitragsstufe Anzahl der
    Beschäftigten
    Beitrag in EURO
    Monat Jahr
    1 0-2 36,17 434,03
    2 3-5 40,23 482,75
    3 6-10 45,87 550,40
    4 11-15 53,19 638,34
    5 16-20 63,12 757,40
    6 21-30 75,74 908,94
    7 31-40 91,64 1.099,73
    8 41-50 110,14 1.321,63
    9 51-75 134,38 1.612,53
    10 76-100 164,26 1.971,08
    11 101-150 207,22 2.486,59
    12 über 150 292,68 3.512,19
    Stand der Mitgliedsbeiträge ab 27. März 2023

  4. Außerordentliche Mitglieder entsprechend § 3 der Satzung des Verbandes, die beabsichtigen, im Verbandsgebiet ein Gaststättengewerbe zu betreiben (Existenzgründer), zahlen bis zur Eröffnung des Betriebes einen Jahresbeitrag entsprechend Beitragsstufe 1. Mit Ausübung des Gaststättengewerbes gilt § 3 Abs. 3 der Satzung des Verbandes.
  5. Außerordentliche Mitglieder entsprechend § 3 der Satzung des Verbandes, die aus einer ordentlichen Mitgliedschaft heraus endgültig jegliche gastgewerbliche Tätigkeit eingestellt haben, zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 80,- EUR. Dieser ist zum 03.01. eines jeden Jahres fällig. Für bis zum 31.12.2005 bestehende Mitgliedschaften nach Einstellung der gastgewerblichen Tätigkeit bleibt der Jahresbeitrag in Höhe von 50,- EUR unbegrenzt bestehen.
  6. Fördermitglieder gem. § 3 Abs. 4 der Satzung des Verbandes entrichten einen Beitrag in Höhe von jährlich mindestens 600,00 EUR. Über abweichende Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen der Fördermitglieder entscheidet auf Antrag des Fördermitgliedes das Präsidium. Die Beitragshöhe für Fördermitglieder wird durch Beschluss des Präsidiums festgelegt. Die Beitragshöhe für zum 31.12.2005 bestehende Fördermitgliedschaften bleibt ohne Änderungen bestehen.
  7. Ehrenmitglieder entsprechend § 4 der Satzung des Verbandes sind auf Dauer ihrer Mitgliedschaft vom Beitrag befreit.

§ 3 Beitragsmaßstab

  1. Arbeitnehmer im Betrieb ist jeder, der 1.600 Arbeitsstunden im Jahr im Betrieb beschäftigt ist. Dies ist der Unternehmer selber, sein Ehegatte, seine sonstigen Familienangehörigen, aber auch Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Leistet ein Arbeitnehmer weniger Arbeitsstunden, so werden mehrere dieser Arbeitnehmerstunden zusammengerechnet, bis ein Vollarbeitnehmer mit 1.600 Arbeitsstunden im Jahr entsteht. Eigene Auszubildende werden mit 50% der Arbeitsstunden zugrunde gelegt.
  2. Als Anzahl der Vollbeschäftigten zur Ermittlung der Beitragsstufe für ordentliche Mitglieder ist die Anzahl der Beschäftigten sowie der tätigen Unternehmer zum 01.12. des laufenden Jahres für das jeweilig folgende Beitragsjahr bis spätestens 01.12. gemäß Muster in Anlage 2, nach Abforderung durch die Geschäftstelle anzugeben. Dabei sind Aushilfen und Auszubildende entsprechend ihrer Arbeitszeiten als Vollbeschäftigte zu berücksichtigen. Es ist dabei von einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 1.600 Stunden auszugehen und entsprechend der kaufmännischen Regelungen auf- bzw. abzurunden.
  3. Im Einzelfall zum Nachweis der Vollbeschäftigten nach Absatz 2 verpflichtet sich jedes Mitglied, bis zum 01.03. eines Jahres den Beitragsnachweis an die jeweiligen Träger der Sozialversicherung beim Hotel- und Gaststättenverband Brandenburg e.V. einzureichen. Dieser gilt als Beitragsmaßstab für das laufende Jahr.
  4. Erfolgt der Nachweis gemäß Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer angemahnten Frist, ermächtigt das Mitglied  den Hotel- und Gaststättenverband Brandenburg e.V. unwiderruflich, zur Erhebung von Daten, die für die Beitragsbemessung relevant sind, geeignete Auskünfte, auch  von dritter Seite zu verlangen und einzuholen.

§ 4 Beitrittsgebühr

  1. Die Beitrittsgebühr beträgt 80,00 €. Sie ist zum Beitritt fällig. Die Beitrittsgebühr vermindert sich auf 50,00 €, wenn der Mitgliedsbeitrag eines neuen Mitgliedes für die 12 Monate, welche auf den Beitritt folgen, innerhalb von 4 Wochen nach dem Beitritt per Lastschrift gezahlt werden. In diesem Fall verringert sich der Beitrag einmalig im 2. Jahr der Mitgliedschaft um 30,- €.
  2. Für Filialbetriebe entfällt die Beitrittsgebühr.
  3. Die Beitrittsgebühr entfällt ebenso bei Umschreibungen von Betrieben.

§ 5 Beitragsfälligkeit

  1. Mitgliedschaftsrechte können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag ausgeglichen ist.
  2. Der Erhebungszeitraum für den Mitgliedsbeitrag ist das Kalenderjahr.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils am ersten Werktag des Erhebungszeitraumes oder mit Beginn der Mitgliedschaft im Lastschriftverfahren fällig.
  4. Fordert ein Mitglied die Zahlung des Jahresbeitrages in Quartalsraten, so werden diese jeweils am ersten Werktag des jeweiligen Quartals im Lastschriftverfahren fällig. Für den zusätzlichen Aufwand erhöht sich der Jahresbeitrag um 3 %.
  5. Fordert ein Mitglied die Zahlung des Jahresbeitrages in Monatsraten, so werden diese jeweils am ersten Werktag des Monats im Lastschriftverfahren fällig. Für den zusätzlichen Aufwand erhöht sich der Jahresbeitrag um 5 %.
  6. Im begründeten Ausnahmefall kann der Mitgliedsbeitrag per Überweisung gezahlt werden. Im Übrigen gelten die vorgenannten Vorschriften sinngemäß.
  7. Die Mitteilungen über die Zahlungsweise und die Zahlungsart erfolgen mit der Beitrittserklärung. 
  8. Für Mitglieder, die während des laufenden Jahres dem Hotel- und Gaststättenverband Brandenburg e.V. beitreten, wird der Jahresbeitrag durch zwölf geteilt und mit der Anzahl der verbleibenden Monate multipliziert. Im Übrigen gelten die vorgenannten Vorschriften sinngemäß. 
  9. Auf den Ausschlussgrund des Zahlungsverzuges gemäß § 6 Abs. b der Satzung des Verbandes wird hingewiesen.
  10. Für einen Teil des Mitgliedsbeitrages kann in der Beitragsrechnung die Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

§ 6 Filialbetriebe

  1. Soweit ein Mitglied, d.h. dieselbe natürliche oder juristische Person, mehrere getrennte Betriebe in Brandenburg betreibt, wird der größte Betrieb mit vollem Mitgliedsbeitrag berücksichtigt und für den zweiten und jeden weiteren Betrieb ein Nachlass in Höhe von 50 v.H. des DEHOGA Grundbeitrages in der entsprechend geltenden Beitragsstufe gewährt. Der DEHOGA Beitrag Rechtsschutzversicherung ist in voller Höhe zu zahlen.
  2. Soweit durch den DEHOGA Bundesverband Beitragsregelungen für Ketten und Kooperationen erarbeitet wurden, können diese durch Beschluss des Präsidiums zur Anwendung kommen, wenn alle im Land Brandenburg ansässigen Betriebe der Kette oder Kooperation als ordentliches Mitglied im Hotel- und Gaststättenverband gemeldet sind.

§ 7 Sonstiger Beitragsnachlass

  1. Kettenbetriebe, die Mitgliedsbetriebe der IHA Deutschland sind, erhalten gemäß der Anlage 1 zu dieser Beitragsordnung den Beitragsnachlass dann, wenn alle ihre Betriebe im Land Brandenburg Mitglied im Hotel- und Gaststättenverband Brandenburg e.V. sind.
  2. Kooperationen, die Mitgliedsbetriebe der IHA Deutschland sind, erhalten gemäß der Anlage 1 zu dieser Beitragsordnung den Beitragsnachlass dann, wenn alle ihre Betriebe im Land Brandenburg Mitglied im Hotel- und Gaststättenverband Brandenburg e.V. sind.
  3. Einzelbetriebe, die Mitgliedsbetriebe in der IHA Deutschland sind, können einen Beitragsnachlass erhalten. Dieser ist durch Beschluss des Präsidiums festzusetzen.

§ 8 Meistbegünstigungsklausel

Beitragsnachlässe können nur einmal in Anspruch genommen werden. Dabei ist der jeweilig höchste Beitragsnachlass anzusetzen.

§ 9 Verspätete Zahlung

  1. Für den Fall der verspäteten Zahlung des Beitrages wird für die entstehenden Kosten ein pauschalierter Verzugsschaden in Höhe von 10 v. H. des fälligen Beitrages, mindestens jedoch 15,00 € zur Zahlung fällig.
  2. Absatz 1 gilt auch für eine eventuelle Lastschriftrückgabe.
  3. Auf begründeten und schriftlichen Antrag des mit der Beitragszahlung säumigen Mitgliedes kann das Präsidium einen fälligen Mitgliedsbeitrag stunden, wenn mit der Stundung eine Vereinbarung über die Zahlung des Beitrages einhergeht. Dieser Antrag ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Beginn der Fälligkeit zu stellen.
  4. Leistungen und Rechte aus der Mitgliedschaft können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Beitrag den tatsächlichen Verhältnissen (Beschäftigtenzahl) entspricht und das Beitragskonto ausgeglichen ist.

§ 10 Uneinbringliche Beiträge

Ist eine Beitragsforderung gegen ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder uneinbringlich, kann die Delegiertenversammlung auf Antrag des Präsidiums die Forderung niederschlagen.

§ 11 Beitragseinzug und -beitreibung

Der Verband kann sich zum Zwecke des Beitragseinzuges, der Überwachung der Beitragszahlung und der Beitragsbeitreibung der Leistungen Dritter bedienen.

§ 12 Beitragsanpassungen

  1. Die Mitgliedsbeiträge erhöhen oder vermindern sich alljährlich in Anlehnung des deutschen Verbraucherpreisindex für alle privaten Haushalte, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Basisjahr 2005, kaufmännisch aufgerundet auf volle Eurobeträge.
  2. Die Beitragsanpassung erfolgt jeweils prozentual um die Senkung oder die Steigerung, die der Index zwischen dem 01.01. und dem 31.12. des Vorjahres erfahren hat.
  3. Die jeweilige Änderung des Beitrages ist durch den Beirat zu beschließen.
  4. Abweichend von der Regelung in Nr. 1 und 2 erhöhen sich die Mitgliedsbeiträge, befristet für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis zum 31.12.2020 jährlich um 2 Prozent, in Anlehnung an den Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung des DEHOGA Bundesverbandes vom 21.11.2016. Übersteigt der Verbraucherpreisindex nach Nr. 1 und 2 in diesem Zeitraum die Grenze von 2 Prozent, wird diese Steigerung zur Bemessung der Beiträge herangezogen, vorbehaltlich eines Beiratsbeschlusses.

Die Beitragsordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung in Kraft.

Potsdam, 27. März 2023