DEHOGA Brandenburg e.V.

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Allergeninformationen

Seit Dezember 2014 müssen Gastronomen und Hoteliers aufgrund einer europäischen Verordnung ihre Gäste über Allergene in ihren Speisen und Getränken informieren. Dank einer nationalen Regelung ist es möglich, den Gästen die Informationen auf verschiedene Art und Weise schriftlich sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch mündlich zukommen zu lassen.

Jeder Betrieb sollte seine Mitarbeiter in Küche und Service ausführlich über die Bedeutung von Allergien und Unverträglichkeiten informieren. Hierzu bestens geeignet sind das DEHOGA-Plakat „14 Zutaten und Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können“ sowie unsere Broschüre „Gute Gastgeber für Allergiker“.

Der DEHOGA empfiehlt den Betrieben zudem, sämtliche allergenen Zutaten zu identifizieren und schriftlich festzuhalten. Ein Formblatt zur schriftlichen Dokumentation, zum Beispiel in einer "Kladde" oder einem Aktenordner, halten wir HIER als kostenfreien Download bereit.

Detaillierte Informationen, Praxistipps und -hilfen zur Umsetzung der verpflichtenden Allergeninformation erhalten Sie außerdem mit unserer umfassenden Publikation „Allergeninformation – Leitfaden für Gastronomie und Hotellerie“, die Sie kostenpflichtig in unserem DEHOGA-Shop bestellen können. 

Umfrage: Allergeninformation kaum nachgefragt

Eine DEHOGA-Umfrage (Mai 2016) hat eine deutliche Diskrepanz zwischen Aufwand und Bedarf festgestellt: 64 Prozent der Betriebe erachten den zeitlichen Aufwand als Schwierigkeit, gefolgt vom organisatorischen Aufwand (54 %). Im krassesten Widerspruch steht jedoch der Bedarf von Seiten der Gäste: 89,1 Prozent der Betriebe geben an, dass die Allergeninformation schlichtweg kein Gast in Anspruch nimmt.  

Broschüre "Gute Gastgeber für Allergiker"

Mit der Broschüre "Gute Gastgeber für Allergiker" will der DEHOGA Bundesverband zusammen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Deutschen Allergie- und Asthmabund seinen Beitrag dazu leisten, dass sich Gäste mit Allergien in Restaurants und Hotels in Deutschland wohl fühlen und so unbeschwert genießen können.

Die Broschüre nennt die häufigsten Allergieauslöser, zeigt die verschiedenen Problemfelder auf und gibt praxisnahe Empfehlungen im Umgang mit Allergikern.

Unternehmer wie Mitarbeiter erhalten damit einen umfangreichen, verständlichen und hilfreichen Leitfaden. Kurzum: Ein Handbuch, das in keinem Betrieb fehlen sollte – damit ein Restaurantbesuch oder ein Hotelaufenthalt auch für Gäste mit Allergien Freude und Genuss ist!

©DEHOGA 03/2023

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die Personen schützt, die Verstöße gegen das EU-Recht in bestimmten Bereichen melden. Unternehmen und Verwaltungen müssen dazu für entsprechende Meldekanäle sorgen. Hinweisgebende Personen können Mitarbeitende, aber auch Geschäftspartner, Lieferanten oder andere Stakeholder sein. Sie sollen beispielsweise vor Diskriminierung, Kündigung oder Schadensersatzansprüchen geschützt werden.

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) treffen Unternehmen als Beschäftigungsgeber folgende Pflichten:

Einrichtung einer internen Meldestelle - § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG
- Übergangsregelungen und Übergangsfristen
- - Verpflichtung für Unternehmen mit idR mindestens 50 bis 249 Beschäftigten erst ab dem 17.12.2023 (§ 12 Abs. 2; § 42 Abs. 1 HinSchG)
- - Für Unternehmen mit idR 250 und mehr Beschäftigten ab 02.07.2023,
aber:
Verhängung von Bußgeldern bei unterlassener Einrichtung erst bei Nichteinrichtung ab 1.12.2023 (§§ 40 Abs. 2 Nr. 2, 42 Abs. 2 HinSchG)
 
Erteilung der notwendigen Befugnisse an interne Meldestelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 12 Abs. 4 Satz 1 HinSchG)
 
Sicherstellung der notwendigen Fachkunde der mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 HinSchG) – i.d.R. durch Schulung
 
Sicherstellung der Verhinderung von Interessenkonflikten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 HinSchG)
 
Einrichtung von Meldekanälen bei interner Meldestelle zur Engegennahme von Meldungen in mündlicher oder in Textform (§ 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HinSchG)
 
Bei Eingang einer mündlichen Meldung: Ermöglichung einer Meldung per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung (§ 16 Abs. 3 Satz HinSchG)
 
Bei telefonischen Meldungen oder Meldungen mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung 
- Erstellung einer dauerhaft abrufbaren Tonaufzeichnung des Gesprächs oder dessen vollständige und genaue Niederschrift (Wortprotokoll) nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person (§ 11 Abs. 2 S. 1 HinSchG)
- Bei fehlender Einwilligung: Dokumentation der Meldung durch eine von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person zu erstellende Zusammenfassung ihres Inhalts (§ 11 Abs. 2 S. 2 HinSchG)
 
Terminierung einer Zusammenkunft nach Eingang einer Meldung und nur auf Verlangen eines Hinweisgebers (§ 16 Abs. 3 S. 3 HinSchG)
 
Zurverfügungstellung von klaren und leicht zugänglichen Informationen für Beschäftigte über die Nutzung des internen Meldeverfahrens (§ 7 Abs. 3 S. 2 HinSchG)
 
Bereithalten von klaren und leicht zugänglichen Informationen für Beschäftigte über externe Meldeverfahren nach § 19 ff HinSchG (§ 13 Abs. 2 HinSchG) 
 
Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots nach Eingang einer Meldung (§§ 8, 9 HinSchG)
 
Beachtung des Behinderungsverbots 
- Es ist verboten, Meldungen oder die auf eine Meldung folgende Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle zu behindern oder dies zu versuchen. (§ 7 Abs. 2 HinSchG)
Durchführung des Meldeverfahrens gemäß § 17 HinSchG (§ 13 Abs. 1 HinSchG)
- Bestätigung des Eingangs einer Meldung spätestens nach 7 Tagen gegenüber hinweisgebenden Person (§ 17 Nr. 1 HinSchG)
- Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt (§ 17 Nr. 2 HinSchG)
- Kontakthaltung mit hinweisgebender Person (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG)
- Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 HinSchG)
- Erforderlichenfalls: Ersuchung (Bitte) um weitere Informationen bei hinweisgebender Person (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 HinSchG)
- Ergreifung angemessener Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 HinSchG) 
- - Durchführung von Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG
- - Einleitung interner Untersuchungen im Unternehmen oder bei der jeweiligen Organisationseinheit und Kontaktierung der betroffenen Personen und Arbeitseinheiten (§ 18 Nr. 1 HinSchG)
- - Verweisung der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen (§ 18 Nr. 2 HinSchG)
- - Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen (§ 18 Nr. 3 HinSchG)
- - Abgabe des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen an eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde. (§ 18 Nr. 4 a und b HinSchG)
 
Einhaltung des Repressalienverbots (§ 35 HinSchG)

 

Ab 17. Dezember treten Änderungen beim HinSchG in Kraft.
Sie benötigen Unterstützung bei der Einrichtung einer internen Meldestelle oder beim Datenschutz?  

MNB Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Sie erreichen uns Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 16.30 Uhr und Freitag von 08.00 bis 15.00 Uhr.

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